Dubai

Beratung von
Influencern

Wir lassen Sie nicht im Dunkeln stehen.

Ertragsteuern
Für die Besteuerung ist zu klären, ob Einkünfte aus gewerblicher (§ 15 EStG) oder freiberuflicher (§ 18 EStG) Tätigkeit vorliegen. Diese Einordnung ist entscheidend, da nur gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen. Als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist das Testen oder Bewerben von Produkten. Bei Bloggern oder Vloggern überwiegt in der Regel der schriftstellerische, unterrichtende bzw. künstlerische Aspekt – diese erzielen dann Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Die Einstufung ist vom Einzelfall abhängig, wir empfehlen eine Abstimmung mit dem Finanzamt.

Betriebseinnahmen
Als Betriebseinnahmen sind Bareinnahmen aus Affiliate-Marketing und Werbeeinnahmen zu erfassen. Ebenfalls als Betriebseinnahme sind die erhaltenen/überlassenen Produkte zu erfassen. Die Betriebseinahmen erfolgt mit dem Verkaufspreis. Gleichzeitig erfolgt aber ein betrieblicher Werteverzehr, so dass im Endeffekt die anschließende Entnahme ins Privatvermögen Steuer auslöst. Die Steuerbelastung ist abhängig vom Wert des Produktes bei Entnahme.
Ein gebrauchter Schuh verliert deutlich schneller an Wert als Schmuck, Uhren oder ein Smartphone. Zur Ermittlung des Entnahmewertes können Preise von ebay oder ebay-kleinanzeigen herangezogen werden. Hat der Hersteller des Produktes für Sie die Versteuerung übernommen (Pauschalierung nach § 37b EstG), müssen Sie es nicht versteuern. Ansonsten können Sie eine Versteuerung vermeiden, indem Sie das Produkt zurücksenden oder unter Ihren Followern verlosen.

Betriebsausgaben

Typische Betriebsausgaben bei Influencern:
– Telefon/Internet
– Abschreibung der Persönlichkeitsrechte
– Domain/Website
– Foto/Videoequipment
– Beratung
– Buchhaltung
– Versicherungen

Weitere Betriebsausgaben sind stark abhängig von Ihrem Profil. So können Sie zum Beispiel als Influencer im Sportbereich Kosten für Fitnessstudio oder Sportgeräte absetzen. Als Influencer im Beautybereich sind Kosten für Friseur, Nagelstudio und Kosmetikbehandlung typische Betriebsausgaben.

Umsatzsteuer
Sobald Sie als Influencer die Grenzen als Kleinunternehmer nach § 19 UStG (Umsätze zzgl. Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr größer als 22.000 EUR und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht größer als 50.000 EUR) überschritten haben, unterliegen Sie der Umsatzsteuer. Wichtig ist, dass die erhaltenen Produkte als Sachzuwendungen mit in die Bemessungsgrundlage einfließen.

Problematisch ist in der Regel der Vorsteuerabzug bei Sachzuwendung. Bei Umsätzen über Plattformen im Ausland ist das Reverse Charge Verfahren anzuwenden.

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